Börsenordnung

(erstellt von Rico Wille, www.reptiquana.de, Stand 21.10.2013)



1.    Geltungsbereich


    Die Börsenordnung gilt für alle unsere Tierbörsen, die durch Reptiquana und deren     Organisator und Veranstalter, Rico Wille, ausgerichtet werden.


2.    Gegenstand der Börsen sind:


-    Reptilien
-   Amphibien
-    Wirbellose Tier
  -    Süßwasserfische ( Kalt- und Warmwasserfische)
-    Futtertiere
    -    Kleinnager bzw. Kleinsäuger
        - Zubehör (Leuchtmittel, Pflanzen, Literatur usw.)


3.    Teilnehmerbedingungen


Alle Teilnehmer müssen sich rechtzeitig bei Reptiquana bzw. dem Veranstalter anmelden.
Gewerbetreibende müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG sein und diese auf Verlangen des Veranstalters und der zuständigen Behörden vorzeigen. 
Nur angemeldete Teilnehmer dürfen auch Tiere zum Verkauf / Tausch oder als Schautier anbieten.
Alle Teilnehmer müssen sich vor jeder Veranstaltung mit der dazugehörigen Börsenordnung auseinandersetzten, diese akzeptieren und sich zu deren Einhaltung und Achtung mittels einer Unterschrift bei Reptiquana verpflichten, anderenfalls werden diese nicht zur Veranstaltung zugelassen oder von dieser ausgeschlossen.
Jedem Teilnehmer wird ein gewisser Standplatz, laut der vorangemeldeten Meterzahl und nach der Planung durch den Veranstalter, zugewiesen. Dieser Platz ist unbedingt einzuhalten und an den Standorten dürfen ohne Erlaubnis des Verantwortlichen keine groben Änderungen vorgenommen werden, ansonsten droht der Ausschluss des Teilnehmers von der Veranstaltung.
Ausschluss droht ebenfalls, wenn Tiere nicht in geeigneten Behältnissen angeboten werden und / oder nicht alle erforderlichen Dokumente, falls notwendig, vorhanden sind.
In den gesamten Veranstaltungsräumlichkeiten besteht striktes Rauchverbot bzw. der Umgang mit offenem Feuer.
Angebotene Tiere jeglicher Art sind vom Anbieter bzw. Züchter ständig zu beaufsichtigen.   
Jeder Anbieter/ Züchter erklärt sich außerdem einverstanden, dass der komplette Name, sowie Anschrift am jeweiligen Standplatz ausgehangen wird.
Des weiteren müssen sich alle Teilnehmer den durch die Behörden verfügten Auflagen und den ihnen eventuell relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichten.

4. Börsendurchführungsbestimmungen und Hausrecht


Die Veranstaltung ist für Besucher von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr zugänglich.
Es dürfen nur Tiere von Anbietern bzw. Züchtern angeboten werde. Tiere, die nicht für den Verkauf / Tausch mittels eines Anbieters, Teilnehmers oder Züchters auf der Veranstaltung präsentiert werden, haben keinen Zutritt zu den Tierbörsen.        
Gegenüber Anbietern, Züchtern und Besuchern ist Reptiquana bzw. der Veranstaltungsverantwortliche ( Rico Wille), sowie Aufsichtspersonen weisungsberechtigt. Somit können oben genannte Personen, bei Zuwiderhandlungen bei, durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, Verstößen gegen die Börsenordnung oder Verstößen gegenüber tierschutzrechtlichen Bestimmungen von den Tierbörsen ausgeschlossen werden.
Dies kann auch zeitlich und örtlich begrenzt statt finden, falls es zu groben Verstößen gekommen ist, diese absehbar waren bzw. sind, oder eine Wiederholung statt fand.
Die Verbreitung von Werbeflyern, Plakaten oder der gleichen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Veranstalter möglich.
Ein Verkauf von Tieren an Kinder und Jugendliche, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist nur statthaft, im Beisein der Erziehungsberechtigten.
Hunde, Katzen und andere Haustiere dürfen nicht in die Räumlichkeiten, in denen Tiere angeboten werden.
Alle zum Verkauf angebotenen Tiere müssen bis spätestens 9.00 Uhr in ihren dafür vorgesehenen Behältnissen, die für den Verkauf bestimmt sind, sein.



6. Verkaufsbehältnisse


Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen     gem. dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom     10.01.1997 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaften und Forsten):
ausreichende Belüftung, Beleuchtung und ggf. Wärmezufuhr
geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen
die Größe des Behältnisses muss dem Tier ein problemloses Wenden ermöglichen.
sie muss bei Echsen und Amphibien mindestens das 1,5 Fache der Kopf-Rumpf- Länge betragen.       
bei Schlangen an mindestens einer Seitenlänge ca.1/3 der Gesamtlänge des Tieres und  bei Schildkröten die zweifache Panzerlänge betragen.
Tiere die nicht verkauft werden (Schautiere), müssen in größeren Behältnissen untergebracht sein , die strukturiert sein müssen und eine Rückzugsmöglichkeit für die Tiere haben.
Alle Tiere müssen hinsichtlich Unverträglichkeiten und dies bezüglich getrennt auf der Veranstaltung präsentiert werden, bzw. auch so transportiert werden.
Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe ( ca. 70 cm) positioniert sein und sind von allen Teilnehmern gegen Herunterfallen, gegen das Hineingreifen und Entnehmen von Tieren durch Unbefugte und vor Klopfen und Schütteln zu schützen.
Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeitsspeicherndes Substrat oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Veranstaltung sind solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen.
Das Stapeln von Behältnissen ist grundsätzlich nicht statthaft, nur dann, wenn keine Beeinträchtigung der Tiere hinsichtlich Belüftung, herabfallender Fäkalien, Gefahr des Umfallens und innerartlicher aggressiver Auseinandersetzungen besteht.
Alle größeren Behältnisse sollten mit einem Mindestmaß an Strukturierung und einer Wasserschüssel ausgestattet sein
In allen Behältnissen sollte eine ausreichende Strukturierung vorzufinden sein. Dies bezüglich sollten Rückzugsmöglichkeiten ( wie zum Beispiel Wurzeln oder Höhlen usw. ), Wasserangebot und der gleichen angeboten werden.
Außerdem dürfen die angebotenen Tiere nur von einer Seite oder durch den Deckel für den Betrachter sichtbar sein.
Die Größe der Behältnisse für Futtertiere bzw. die Besatzdichte von Futtertieren muss so bemessen sein, dass jedem der Tiere eine angemessene Mindestgrundfläche und Käfighöhe zur Verfügung steht. Für die Besatzdichte gilt, dass bei Futterwirbeltieren die Hälfte der Bodenfläche frei bleibt. Laut Auflage des Veterinäramtes dürfen für Wirbeltiere grundsätzlich und ohne Ausnahme nur noch dann Plastikdosen (Einwegdosen) benutzt werden, wenn diese undurchsichtig sind. Lediglich der Deckel darf durchsichtig sein.
Säugetieren müssen geeignete Einstreu, ausreichend große Rückzugsmöglichkeiten, Tränke und Futter zur Verfügung stehen.
Hinsichtlich einer Klimastabilität sollte das Mindestmass 10 x 10 x 10 cm betragen.
Folgende Angaben hinsichtlich der Tiere sollten für alle Kauf - bzw. Tauschinteressenten, Besucher, Behörden und der Gleichen sofort ersichtlich sein:
Name der Tierart (wissenschaftlicher Name und/oder deutscher Name)
Herkunft des Tieres (Wildfang oder Nachzucht)
Adultgröße
Geschlecht, soweit bekannt
Verbreitungsgebiet
Futterhinweise (Pflanzenfresser oder tierisch usw.)
Geburtsdatum
Haltungshinweise ( Temperatur, Luftfeuchte, Wasserwerte, Umgang, Vergesellschaftung)
Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A, Anhang B), Schutzstatus BArtSchV (Anlage 1)
Ggf. Preis
Anbieter/ Verkäufer




7. Tierbedingungen


 Es dürfen nur Tiere angeboten werden, die schon futterfest sind, d. h. die schon selbstständig Futter aufnehmen und auch selbstständig trinken.
Nur entwöhnte Tiere dürfen angeboten werden.
Es dürfen auch nur bereits von den Elterntieren entwöhnte und bereits eigenständig lebensfähige Nagetiere angeboten werden. Das Anbieten und der Verkauf von lebenden Mäusen oder Rattenbabys sowie Eintagsküken, Nacktmäusen und anderen Defektzuchten ist strengstens verboten
Angeboten werden dürfen nur gesunde, nicht trächtige, nicht abgemagerte und in einem einwandfreiem Zustand befindliche Tiere.
Das Anbieten von Wildfängen (Naturentnahmen) ist nur statthaft, wenn sichergestellt ist, dass die angebotenen Individuen in einer privaten Haltung tiergerecht gehalten werden können. Dieses kann z. B. durch den Nachweis erfolgen, dass die Tiere seit mehreren Jahren in menschlicher Obhut gehalten wurden. Sofern eine Herkunftsbescheinigung nicht ohnehin auf Grund geltender Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kann der Käufer verlangen, dass ihm der Verkäufer eine Bescheinigung über die Herkunft des Tieres ausstellt.
Tiere und befruchtete Eier dürfen nicht als Preis von Gewinnspielen bzw. einer Tombola gelten.
Die Tiere dürfen nur bei Vorliegen von äußerst triftigen Gründen und im Beisein und mit Zustimmung des Anbieters aus ihren Behältnissen herausgenommen werden. Eine Geschlechtsbestimmung mittels Sonde ist nicht erlaubt.
Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten mit Wasser ist entweder ein Landteil notwendig, oder das Wasser muss so seicht sein, dass die Tiere nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes Wasser ist zu wechseln.
Eine Nachweispflicht einer Haltergenehmigung von Seiten des Käufers aus Thüringen hinsichtlich dem Anbieter / Verkäufer besteht bei folgenden Tiere, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren gelten. (Stand 19.01.2012)





8. Transport

Alle Teilnehmer müssen eine ausreichende Anzahl an Behältnissen für den tiergerechten Transport der Individuen zur Verfügung haben.
Für den Transport sowie die zeitweilige Unterbringung sind temperaturstabile Behältnisse zu verwenden, die ggf. mittels Wärmeakkus oder Flaschen temperiert werden müssen
Gekaufte Tiere müssen unverzüglich an einen geschützten Ort (Stand des Verkäufers oder beim Veranstalter, Reptiquana) verbracht werden. Sie müssen artgerecht transportiert und vor nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden.
Die Aufbewahrung von Tieren in nicht beaufsichtigten Fahrzeugen oder Örtlichkeiten ist nicht statthaft.
Eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere muss gewährleistet werden.
Fische müssen in geeigneten Transportbehältnissen in so genannten dafür vorgesehenen Fischtransportbeutel, mit abgerundeten Ecken und ausreichend Wasservolumen transportiert werden.



8. Gesetzliches

Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren hinweisen. Für Jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EV-VO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen. Eine Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG -VO 338/97 ist nur dann zulässig, wenn die Bescheinigung gem. EG -VO 338/97 den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Eine Vermarktung durch Dritte ist unzulässig.
Tiere, der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen gem. den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36 der EG-VO 939/97 und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer zuständigen Behörde in die Bescheinigung gem. EG-VO 338/97 eingetragen worden sein.
Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für die Meldung gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV beinhalten.
Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern) eingeführten artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen mitzuführen, soweit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht. Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemachten Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente (Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung) der Zollstelle vorzulegen.
Außerdem gelten noch folgende Rechtsvorschriften für jeden Teilnehmer, die hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden und für jeden online im Internet oder der gleichen einzusehen sind:
26. Auflage der IATA-Richtlinien für den Transport von lebenden Tieren vom 5. Juli 2001 (BAnz. Nr. 159a vom 25. Juli 2001)
§11 b des Tierschutzgesetz ( Qualzüchtungen) vom 02.Juni 1999 (BMVEL)
Tierschutzgesetz vom 25. Januar 2008